Das sollten Sie wissen
Aufgrund des Meldegesetzes müssen Vermieter ihren Mietern gegenüber schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.
In Deutschland gilt allgemein eine Meldepflicht für jeden, der umzieht und so ist jeder Umzug der Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes mitzuteilen. Seit 01.11.2015 gibt es eine einheitliche und bundesweit gültige Regelung, die jeder Vermieter kennen sollte.
Kompetenz in Sachen Vermietung
Wird die Bescheinigung nicht, oder nicht richtig ausgestellt, droht ein Bußgeld bis zu 1000 €.
Und wer einem anderen eine Anschrift anbietet, ohne dass dieser dort wirklich wohnt, der muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € rechnen. Mit dieser Regelung soll ein Adressenmissbrauch verhindert werden.
Der Vermieter ist künftig verpflichtet eine sog. Wohnungsgeberbestätigung auszustellen und der Mieter muss diese beim Vermieter einfordern. Diese ist innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde vorzulegen.
Einige Ausnahmen sind auch vorgesehen. So gilt diese Verpflichtung nicht, wenn man lediglich als Untermieter einzieht. Beim Hauptmieter bleibt allerdings die Verpflichtung zur Anmeldung. Ist man nur als Tourist bei uns, so muss man sich erst nach drei Monaten melden. Auch in dem Fall, wenn man schon bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für weniger als 6 Monate eine weitere Wohnung bezieht, ist die Wohnungsgeberbescheinigung nicht erforderlich. Zieht man zu Verwandten und kann dort sogar mietfrei wohnen, ist dennoch der Verwandte der Wohnungsgeber und muss die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.
Was nach dem alten Melderecht nicht möglich war: Der Vermieter hat nun einen Anspruch auf Auskunft. Er kann bei der Meldebehörde erfragen, ob sich der neue Mieter auch angemeldet hat.
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Freundliche Grüße
Nicole Längle
Längle Immobilien
Immobilienmaklerin IHK
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